I. Allgemeines
Selbst den meisten Menschen ohne jede Fahrerlaubnis dürfte bekannt sein, dass bei verkehrsrechtlichen Verstößen neben einem Bußgeld auch "Punkte in Flensburg" drohen.
Zweck dieses Systems ist es die Allgemeinheit vor Verkehrsteilnehmern zu schützen, welche regelmäßig gegen Verkehrsvorschrifte verstoßen oder Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begehen.
Dies kommt auch in § 4 Abs. 2 S. 1 zum Ausdruck:
"Zum Schutz vor Gefahren, die von wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßenden Fahrzeugführern und -haltern ausgehen, hat die Fahrerlaubnisbehörde die in Absatz 3 genannten Maßnahmen (Punktsystem) zu ergreifen."
Gerade bei beuflichen Vielfahrern kommt es im Laufe der Zeit jedoch häufig zu einer Ansammlung von Punkten die letztlich zum Entzug des Führerscheins führen können. Um dieses oft existenzbedrohende Szenario zu vermeiden, gilt es die eigene Situation und Hadlungsmöglichkeiten gut einzuschätzen.
II. Gesetzliche Grundlage des Bußgeldkatalogs
Der Bußgeldkatalog ist eine Anlage zur "Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr". Diese wiederum wurde vom "Verkehrsministerium" aufgrund von § 26a StVG erlassen.
III. Grundsätzliche Funktionsweise
Je nach begangener/vorgeworfener Ordnungswidrigkeit sind im Bußgeldkatalog/FeV verschiedene Bußgelder und Punkte im Verkehrszentralregister des Kraftfahrtbundesamt vorgesehen. Das erreichen von bestimmten Punkteständen führt wiederum zu festgelegten Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörede, welche hier kurz dargestellt werden sollen:
1. 0-8 Punkte im Verkehrszentralregister
In diesem Bereich wird die Fahrerlaubnisbehörde noch nicht von sich aus tätig. Gerade Vielfahrer sollten jedoch überlegen, ob nicht bereits bei einem niedrigen Punktestand mit dem Punkteabbau begonnen werden sollte. Was vielen Verkehrsteilnehmern unbekannt ist: In diesem Stadium lassen sich die Punkte noch besonders effektiv abbauen, da die Teilnahme an einem Aufbauseminar zum Abbau von vier Punkten führt. Solche Maßnahmen werden in der Regel in Fahrschulen angeboten.
2. 9-13 Punkte im Verkehrszentralregister
Ab acht Punkten wird die Fahrerlaubnisbehörde erstmals tätig. Nun erfolgt eine schriftliche Verwarung i.S.v. § 41 Abs 1 FeV. Des weiteren wird der Betroffene über die Mögllichkeit eines freiwilligen Aufbauseminars informiert.
3. 14-17 Punkte im Verkehrszentralregister
Ab diesem Punktestand ordnet die Behörde -neben der obligatorischen Verwarnung- die Teilnahme an einem Aufbauseminar an. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass ab einem Punktestand von 18 Punkten der Führerschein entzogen wird. Nach der Teilnahme reduziert sich der Punktestand um zwei Punkte.
4. 18 Punkte und mehr im Verkehrszentralregister
Werden 18 Punkte und mehr erreicht hat die Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zu entziehen.
Dazu das StVG:
"Ergeben sich 18 oder mehr Punkte, so gilt der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen; die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis zu entziehen."
Den Führerschein nun wieder zu erlangen ist ein mühsamer Prozess. Zunächst kann er von Gesetzeswegen erst sechs Monate nach Entziehung der Faherlaubnis erteilt werden. Diesbezüglich ist die tatsächliche Abgabe des Führerscheins maßgeblich. Dass dies ohne weiteres geschieht ist unwahrscheinlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Fahrerlaubnisbehörde eine MPU anordnen wird. Dies bedeutet für den Betroffenen in der Regel einen hohen Aufwand an Zeit, Geld und Nerven.
Daher sollten Sie bereits lange vorher Rat suchen. Wir helfen Ihnen gerne weiter: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.
Nachdem man die Funktionsweise des VZR und des Punktesystems verstanden hat, kommt die Frage auf, wie viele Punkte für den jeweiligen Verstoß eingetragen werden. Dies wird in den Anlagen der Fahrerlaubnisverordnung angegeben.
I . Gechschwindigkeitsüberschreitungen für PKW und andere KFZ bis 3,5 t
Die nachfolgende Tabelle gilt nur für Geschwindigkeitsüberschreitungen von PKW bis 3,5 t. Des weiteren handelt es sich hierbei um die Regelsätze. Kommen besondere weitere Umstände hinzu oder sind mehrere Verstöße zusammengekommen, können weitere Sanktionen drohen
Überschreitung in km/h | innerhalb geschlossener Ortschaften | außerhalb geschlossener Ortschaften | Fahrverbot innerhalb | Fahrverbot außerhalb | Punkte innerhalb | Punkte außerhalb |
bis 10 | 15 | 10 | - | - | ||
11-15 | 25 | 20 | - | - | ||
16-20 | 35 | 30 | - | - | ||
21-25 | 80 | 70 | - | - | 1 | 1 |
26-30 | 100 | 80 | siehe Ausnahme! | siehe Ausnahme! | 3 | 3 |
31-40 | 160 | 120 | 1 Monat | - | 3 | 3 |
41-50 | 200 | 160 | 1 Monat | 1 Monat | 4 | 3 |
51-60 | 280 | 240 | 2 Monate | 1 Monat | 4 | 4 |
61-70 | 480 | 440 | 3 Monate | 2 Monate | 4 | 4 |
über 70 | 680 | 600 | 3 Monate | 3 Monate | 4 | 4 |
Für eine mehrfache Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um mindestens 26 km/h ist folgende Ausnahmeregelung vorgesehen.
"Ein Fahrverbot kommt in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht."
Bei erneuter Begehung innerhalb eines Jahres kann daher der Entzug des Führerscheins drohen.
II . Gechschwindigkeitsüberschreitungen für LKW über 3,5 t, PKW mit Anhängern, Omnibusse
Überschreitung in km/h | innerhalb geschlossener Ortschaften | außerhalb geschlossener Ortschaften | Fahrverbot innerhalb | Fahrverbot außerhalb | Punkte innerhalb | Punkte außerhalb |
bis 10 | 20 | 15 | - | - | - | - |
11-15 | 30 | 25 | - | - | - | - |
bis 15 für mehrals 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach | 80 | 70 | - | - | 1 | 1 |
16-20 | 80 | 70 | - | - | 1 | 1 |
21-25 | 95 | 80 | - | - | 1 | 1 |
26-30 | 140 | 95 | 1 Monat | siehe Ausnahme! | 3 | 3 |
31-40 | 200 | 160 | 1 Monat | 1 Monat | 3 | 3 |
41-50 | 280 | 240 | 2 Monate | 1 Monat | 4 | 3 |
51-60 | 480 | 440 | 3 Monate | 2 Monate | 4 | 4 |
über 60 | 680 | 600 | 3 Monate | 3 Monate | 4 | 4 |
Für eine mehrfache Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um mindestens 26 km/h ist folgende Ausnahmeregelung vorgesehen.
"Ein Fahrverbot kommt in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht."
Bei erneuter Begehung innerhalb eines Jahres kann daher der Entzug des Führerscheins drohen.
III. Gechschwindigkeitsüberschreitungen für LKW mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibusse mit Fahrgästen
Über schreitung in km/h | innehalb geschlossener Ortschaften | außerhalb geschlossener Ortschaften | Fahrverbot innerhalb | Farverbot außerhalb | Punkte innerhalb | Punkte außerhalb |
bis 10 | 35 | 30 | ||||
11-15 | 40 | 35 | 1 | - | ||
bis 15 für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt | 160 | 120 | 1 | 1 | ||
16-20 | 160 | 120 | 1 | 1 | ||
21-25 | 200 | 160 | 1 | 2 | 2 | |
26-30 | 280 | 240 | 1 | 1 | 3 | 3 |
31-40 | 360 | 320 | 2 | 1 | 3 | 3 |
41-50 | 480 | 400 | 3 | 2 | 4 | 3 |
51-60 | 600 | 560 | 3 | 3 | 4 | 4 |
über 60 | 760 | 680 | 3 | 3 | 4 | 4 |
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