Der Rücktritt von Vertrag
Grundsätzlich gilt; Verträge sind zu Halten. Unter bestimmten Voraussetzungen können sich beide Seiten allerdings vom Kaufvertrag lösen. Hierzu muss die Partei, der ein Rücktrittsrecht zusteht, der Rücktritt vom Vertrag gegenüber der anderen Partei den erklären.
Das Rücktrittsrecht ist kein Anspruch, sondern ein Gestaltungsrecht. Dies bedeutet wie zuvor erwähnt, dass eine Vertragspartei einen einvernehmlich geschlossenen Vertrag durch ihre Rücktrittserklärung einseitig rückabwickeln kann. Dazu ist erforderlich, dass der Rücktritt der anderen Vertragspartei gegenüber erklärt wird. Da der Rücktritt ein Gestaltungsrecht ist, kann dieses auch nicht verjähren. Da dies zu unbilligen Ergebnissen führen könnte, gebietet dem § 218 BGB Einhalt. Dieser Regelt, dass das Recht von Vertrag zurückzutreten dann erlischt, wenn auch der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt wäre und der Schuldner sich hierauf beruft“ (Einrede). Dies führt zu einem Verjährung ähnlichem Ergebnis.
Grundsätzlich unterscheidet man das vertraglich vereinbarte und das gesetzliche Rücktrittsrecht. Hier wird in folgenden das wichtigere gesetzliche Rücktrittsrecht behandelt. § 346 Abs. 1 2. Fall BGB).
Der Rücktritt soll - da wie bereits erwähnt Verträge zu halten sind - die Ausnahme bleiben, daher gewährt das Gesetz ein solches Recht nur dann, wenn das Einhalten des Vertrages besondere Schwierigkeiten mit sich bringt. In Fällen, in denen der Schuldner nicht leistet, nicht rechtzeitig oder fehlerhaft leistet oder sogar Schutzpflichten verletzt, soll der Gläubiger bei gegenseitigen Verträgen von seiner Pflicht zur Gegenleistung loskommen. Wird der Rücktritt vom Vertrag erklärt, dann unterscheidet das Gesetz bezüglich der Folgen des Rücktritts, ob die Leitung des Schuldners noch möglich ist, oder ob, etwa weil die geschuldete Sache zerstört wurde, Unmöglichkeit der Leistung eingetreten ist.
1. § 323 BGB Rücktritt wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung
Vor der Ausübung des Rücktrittsrecht ist dem Schuldner grundsätzlich eine Nachfrist zur Vertragserfüllung zu setzten. In Ausnahmefällen ist die Setzung einer Nachfrist entbehrlich, etwa wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert §323 Abs 2 BGB.
2. Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungsfrist
Im Falle der Unmöglichkeit entfällt die Leitungspflicht kraft Gesetz. Eine Leitung ist immer dann unmöglich, wenn sie von niemand mehr erbracht werden kann. In diesem Fall wird man automatisch per Gesetz von der Gegenleistung befreit. Bsp.: Der Kunde kauft einen gebrauchten Wagen, der Wagen kann allerdings vom Verkäufer nicht geliefert werden, weil er währende der Lieferung durch einen Verkehrsunfall völlig zerstört wird. In diesem Fall wird der Gläubiger von seiner Gegenleistung frei. Hat er die Gegenleistung schon erbracht, so kann er sie zurückverlangen (Abs. 4). Dieses Rücktrittsrecht wegen Unmöglichkeit der Nacherfüllung (§ 326 Abs. 5 BGB) erfordert naturgemäß keine - hier sinnlose - Fristsetzung.
3. § 324 Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis
Der Gläubiger ist ebenfalls zum Rücktritt berechtigt, wenn der Schuldner zwar eine Leistung fehlerfrei erbringt, dabei aber andere Pflichten aus dem Schuldverhältnis, etwa das allgemeine Gebot der Rücksichtnahme verletzt, und dem Gläubiger ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann.
4. Rechtsfolgen des Rücktritts
Wurde der Rücktritt vom Vertrag wirksam erklärt, so wandelt sich der Vertrag in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis. Die vertraglichen Leistungspflichten werden durch den Rücktritt in vertragliche Rückgewähransprüche umgewandelt § 346 Abs.1 BGB. Dies bedeutet, dass jede Partei die ihr erbrachten Leistungen zurückzugewähren sowie die gezogenen Nutzungen herauszugeben hat. So müsste etwa der Verkäufer den Kaufpreis zurückzahlen, der Käufer das Auto zurückübereignen. Ist die Rückgewähr des empfangenen Gegenstandes oder die Herausgabe der gezogenen Nutzungen unmöglich oder untunlich, so wird Wertersatz geschuldet. §346 Abs.2 Satz 1 BGB zählt diese Fälle der Unmöglichkeit oder Untunlichkeit auf.
Ihre sich aus dem Rücktritt ergebenden Pflichten haben die Parteien gemäß § 348 BGB Zug um Zug zu erfüllen. Das Recht, aus dem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen § 325 BGB.
Ihr Recht auf Nacherfüllung
Treten Mängel an ihrem Neuwagen zu Tage, dann haben Sie zunächst das Recht auf Nacherfüllung gem. §§ 437 Nr.1, 439 BGB.
Nacherfüllung bedeutet, dass Sie grundsätzlich entweder die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache auf Kosten des Verkäufers von diesem verlangen können. Welche Art der Nacherfüllung erfolgen soll, bestimmt bei Verbrauchsgüterkäufen allein der Käufer. Der Käufer hat ein Wahlrecht zwischen Beseitigung des Mangels und Neulieferung der Sache. Verweigert der Verkäufer die gewählte Art der Nacherfüllung, macht er sich unter Umständen Schadensersatzpflichtig.
Haben Sie sich für die Neulieferung des Fahrzeuges entschieden, so hat der Käufer für die Zeit der Nutzung bis zum Austausch keine Nutzungsentschädigung an den Verkäufer zu leisten.
Letztlich hat der Verkäufer die zur gewählten Art der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen des Käufers zu erstatten.
1. Beweislast
Haben Sie einen Mangel gefunden, und sich für eine Art der Nacherfüllung entschieden, dann werden Sie als nächstes auf die Frage kommen, wer die Mangelhaftigkeit des Fahrzeuges zu beweisen hat, wenn der Verkäufer den Mangel bestreitet. Hier hilft zunächst ein Blick in das Bürgerliche Gesetzbuch weiter. § 363 BGB regelt grundsätzlich, dass den Käufer die Beweislast für den Mangel trifft, wenn er die Sache als vertragserfüllend angenommen hat.
Eine Ausnahme hierzu findet sich im Verbrauchsgüterrecht (§447ff.). Ein Verbrauchsgüterkauf liegt immer dann vor, wenn auf Seiten des Käufers ein Verbraucher (§ 13 BGB) und auf Seiten des Verkäufers ein Unternehmer (§ 14 BGB) steht. Die Vorschriften des Verbrauchsgüterrechtes sollen die Rechtsposition der gegenüber den Unternehmern rechtliche unerfahrenen Verbrauchern stärken. § 476 BGB regelt bezüglich der Beweislast zu Gunsten des Käufers einer neuen Sache, dass in den erst 6 Monaten nach dem Kauf die Vermutung gilt, dass der Mangel bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorlag. Der Käufer muss also nichts beweisen, es gilt eine gesetzliche Vermutung.
2. Verjährung
Der Anspruch auf Nachbesserung verjährt sowie die übrigen Gewährleitungsansprüche in Regelfall nach zwei Jahren. Einzelvertraglich kann diese grundsätzlich geändert, komplett abbedungen oder auf bis zu 30 Jahre ausgedehnt werden. Eine Ausnahme gilt lediglich für den Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB), wonach eine Verkürzung nur bei gebrauchten Kaufsachen und dort maximal auf ein Jahr möglich ist (§ 475 Abs. 2 BGB). Unter Nichtkaufleuten kann darüber hinaus für neue Sachen eine stärkere Verkürzung bzw. ein Haftungsausschluss nur einzelvertraglich, aber nicht durch AGB vereinbart werden. Nach erfolgloser Aufforderung zur Nachbesserung, stehen dem Käufer die im Folgenden dargestellten Handlungsmöglichkeiten offen.