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Fahrerlaubnisentzug wegen des Transportes von Drogen?


Im Rahmen des Führerscheinentzuges aufgrund von Kriminailtät in Zusammenhang mit "Drogen" stelllt sich die Frage, ob allein der Transport von "Dogen" ausreicht, um von einer Ungeeignetheit des Verkehrsteilnehmers zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen zu können. Der Transport derartiger "illegaler Substanzen" stellt eine sogenannte "Zusammenhangstat" dar.

 

Dazu hat der große Senat des BGH (Az. GSSt 2/04) ausgeführt:

"Nach ständiger Rechtsprechung ist dem Täter die Fahrerlaubnis nach
§ 69 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 StGB wegen in der Tat zutage getretener mangelnder
Eignung auch dann zu entziehen, wenn kein typisches Verkehrsdelikt vorliegt,
sondern wenn die im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs
begangene Straftat der allgemeinen Kriminalität zuzurechnen ist - sog. Zusammenhangstat
- (vgl. BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 8, 13). Dabei wird
der Begriff des Zusammenhangs weit gefaßt. Es kommt nicht darauf an, ob die
Fahrt vor, während oder nach der Tat unternommen wird. Wesentlich ist vielmehr,
daß das Führen des Kraftfahrzeugs dem Täter für die Vorbereitung oder
Durchführung der Straftat oder anschließend für ihre Ausnutzung oder Verdekkung
dienlich sein soll (BGHSt 22, 328, 329; Geppert in LK 11. Aufl. § 69
Rdn. 33)."

Neben einer Straftat, deren konkrete Begehung mit dem Führen eines KFZ zusammenhängt, fordert der BGH, dass der Straßenverkehr durch die Tat gefährdet wurde.

 

" (...)nach Auffassung des Großen Senats für Strafsachen kann die in einem
zweiten Prüfungsschritt zu beurteilende charakterliche Ungeeignetheit des Täters
zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Rahmen des § 69 StGB nur dann
„aus der Tat“ (sog. Anlaßtat) hergeleitet werden, wenn dabei konkrete Anhaltspunkte
auf eine mögliche Gefährdung des Straßenverkehrs durch den Straftäter
hinweisen."

 

Der BGH stellt damit klar, dass ein Verkehrsteilnehmer, der Betäubungsmittel transportiert, noch nicht automatisch zum Risiko für den Straßenverkehr wird. Der BGH knüpft in diesem Zusammenhang an den "Schutzzweck der Norm"(§ 69 StGB) an. Der Strafrichter habe im Prinzip dieselben Belange bei der Entziehung der Fahrerlaubnis zu prüfen wie die Fahrerlaubnisbehörde im verwaltungsrechtlichen Verfahren. Sprich es müssen sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Täter als "Drogenkurier" eine Gefährung für die Verkehrssicherheit ist. Dazu äußert sich der große Senat wie folgt:

 

" (...) Auch in den Kurierfällen, in denen der Täter im Fahrzeug Rauschgift transportiert, sind

Belange der Verkehrssicherheit nicht ohne weiteres berührt. Ein allgemeiner Erfahrungssatz, daß

Transporteure von Rauschgift im Fall von Verkehrskontrollen zu besonders riskanter Fahrweise entschlossen sind, besteht nicht."

 

 

 

Fazit: Allein aus einer einmaligen "Drogenkurierfahrt" wird das Gericht im Regelfall noch nicht davon ausgehen dürfen, dass der Betroffene zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeigenet ist.

 

 

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