Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe
Besonderheiten bei geringem Einkommen Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe
I. Beratungshilfe
Verfügen sie lediglich über ein geringe Einkünfte die die Beauftragung eines Rechtsawaltes auf eigene Kosten unmöglich machen, so sind sie keineswegs schutzlos gestellt. Für diesen Fall hat der Gesetzgeber die sogenannte Beratungeshilfe vorgesehen. Die Beratungshilfe deckt die gesamten außergerichtlichen Kosten des rechtsanwaltes ab.
Wann Beratungshilfe gewährt wird bestimmt grundsätzlich § 1 BerHG:
- 1.
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der Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann,
- 2.
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nicht andere Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme dem Rechtsuchenden zuzumuten ist,
- 3.
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die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist.
Der Antrag auf Beratungshilfe ist beim zuständigen Amtsgerichtes des Wohnsitzes zu stellen. Bei der Antragstellung sind wir Ihnen gerne behilflich.
II. Prozesskostenhilfe
Sollte eine gerichtliche Durchsetzung iherer Rechte erforderlich sein, kann ein Antrag uaf Prozesskostenhilfe gestellt werden. Die Prozesskostenhilfe deckt die Gerichtskosten sowie die Kosten des eigenen Anwalts. Die Voraussetzungen sind in der Zivilprozessordnung geregelt. Dort heißt es:
"Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. (...)"
Geprüft wird vom Gericht also vorab, ob die Sache erfolgsversprechend erscheint.
Für die Beantragung ist eine Erklärung über die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse nötig. Dabei stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.